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   BFH, 18.09.2007 - I R 73/06   

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https://dejure.org/2007,1496
BFH, 18.09.2007 - I R 73/06 (https://dejure.org/2007,1496)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 73/06 (https://dejure.org/2007,1496)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2007 - I R 73/06 (https://dejure.org/2007,1496)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Einbeziehung von Jahresfehlbeträgen in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung ? Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme ? Berücksichtigung von Vorjahresverlusten ? In der Regel mindern nicht ausgeglichene Vorjahresverluste die Bemessungsgrundlage ? Verantwortung des Geschäftsführers für die Vorjahresverluste ? Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinntantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Anerkennung einer durch eine Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer versprochenen Gewinntantieme; Ausgleich der Jahresfehlbeträge durch zukünftige Jahresüberschüsse; Möglichkeit einer vorhergehenden Verrechnung der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verlustvorträge mindern die Basis für Tantieme

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Behandlung von Jahresfehlbeträgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Jahresfehlbeträge in Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme mit einzubeziehen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsführergehalt
    Tantiemevereinbarungen
    Dem Grunde nach

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Angemessenheit; Bemessungsgrundlage; Tantieme; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 72
  • ZIP 2008, 562
  • BB 2008, 875
  • DB 2008, 216
  • BStBl II 2008, 314
  • NZG 2008, 240 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.2003 - I R 22/03

    VGA bei Verlustvortrag

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524).

    Eine andere Beurteilung hat der Senat für den Fall in Erwägung gezogen, dass der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868).

    aa) In Teilen des Schrifttums (vgl. B. Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1216.29 ff.; F. Lang in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG nF Rz 459) wird unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524 angenommen, der vorzutragende Verlust sei stets anhand des in der Handelsbilanz auszuweisenden Verlustvortrags i.S. des § 266 Abs. 3 A. IV. HGB zu bestimmen.

    Wie in dem Urteil in BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524 ausgeführt wird, würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den vom Geschäftsführer zu verantwortenden Erfolg in der Regel an einer langfristigen Betrachtung und nicht an dem Ergebnis eines einzelnen Jahres messen.

    Auch wenn jene Regelung ein Beispiel für die Berücksichtigung von Verlustsituationen in Tantiemevereinbarungen gibt (in diesem Sinne auch Senatsurteil in BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; Gosch, KStG, § 8 Rz 1237), kann sie jedenfalls nicht unmittelbar auf die Beurteilung von Tantiemevereinbarungen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH übertragen werden.

    Im Einzelnen kann dies jedoch hier dahinstehen (vgl. aber Senatsurteil in BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.08.2006 - 1 K 296/03

    Bemessung einer Gewinntantieme durch Verrechnung von Verlusten mit

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. August 2006 1 K 296/03, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 224).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 29.06.2005 - I B 247/04

    VGA: Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Eine andere Beurteilung hat der Senat für den Fall in Erwägung gezogen, dass der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868).
  • FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 4128/97

    Gewinntantieme; Verlustvortrag; verdeckte Gewinnausschüttung; Jahresüberschuß -

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - I R 73/06
    Der Begriff "Jahresüberschuss" bezieht sich auf das gemäß § 266 Abs. 3 A. V. des Handelsgesetzbuches (HGB) in der Handelsbilanz auszuweisende Ergebnis des einzelnen Jahres (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2003 I R 78, 79/02, BFH/NV 2004, 86; Hessisches FG, Urteil vom 16. Mai 2000 4 K 4128/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1147).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 6 K 1418/14

    Tantiemeberechnung bei Verlust im Folgejahr - Zusammenrechnung von Anteilen

    65 Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 - 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

    Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 - I R 22/03BFHE 205, 67BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 - I B 247/04BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 - I R 73/06BFHE 219, 72BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 - I B 93/10BFH/NV 2011, 1920).

    67 Mit Urteil vom 18.09.2007 - I R 73/06 (BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314) hat der BFH entschieden, dass Gewinntantiemen im Allgemeinen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Verluste in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme einbezogen werden; regelmäßig müssen die Verluste dafür vorgetragen und durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden.

    In dem mit Urteil vom 18.09.2007 - I R 73/06 entschiedenen Fall war der Jahresfehlbetrag nicht in die Berechnung der Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers eingeflossen, was letztlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz der tatsächlichen Tantieme zu der, die sich unter Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Verluste aus den Vorjahren ergeben hätte, führte.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 6 K 1419/14

    Tantiemeberechnung bei Verlust im Folgejahr - Zusammenrechnung von Anteilen

    61 Nach der bisher ergangenen finanzgerichtlichen und BFH-Rechtsprechung (BFH Urteile vom 18.09.2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314 und vom 17.12.2003 - I R 22/03, BStBl II 2004, 524; FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.03.2013 - 3 K 309/09, Juris; FG Köln vom 14.09.2000 - 13 K 3037/00, EFG 2001, 309; FG des Saarlandes vom 02.04.1998 - 1 K 157/97, Juris; Hessisches FG vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) sind Verlustvorträge grundsätzlich von der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme abzuziehen.

    Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 - I R 22/03BFHE 205, 67BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 - I B 247/04BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 - I R 73/06BFHE 219, 72BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 - I B 93/10BFH/NV 2011, 1920).

    63 Mit Urteil vom 18.09.2007 - I R 73/06 (BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314) hat der BFH entschieden, dass Gewinntantiemen im Allgemeinen steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Verluste in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme einbezogen werden; regelmäßig müssen die Verluste dafür vorgetragen und durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden.

    In dem mit Urteil vom 18.09.2007 - I R 73/06 entschiedenen Fall war der Jahresfehlbetrag nicht in die Berechnung der Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers eingeflossen, was letztlich zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz der tatsächlichen Tantieme zu der, die sich unter Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Verluste aus den Vorjahren ergeben hätte, führte.

  • FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben als Abzug i.R.d. Zahlung von

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich eine Pflicht zur Verlustverrechnung für das Jahr 1994 auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II, 2008, 314) nicht ergebe.

    Allerdings sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007 (I R 73/06, BStBl II 2008, 314; ebenso schon BFH vom 17.12.2003 I R 22/03, BStBl II 2004, 524; vom 29.06.2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868) handelsrechtliche Jahresfehlbeträge regelmäßig vorzutragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse bei der Tantiemeberechnung auszugleichen.

    Denn wird unter der Leitung des Geschäftsführers in einzelnen Zeiträumen ein Verlust erwirtschaftet, wird dieser aus der Sicht der Gesellschaft im Allgemeinen die von dem Geschäftsführer verdiente Erfolgsprämie mindern (BFH vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Situationen ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Tantieme zusagen würde, ohne auf einer Berücksichtigung früherer Jahresfehlbeträge zu bestehen, etwa um eine besondere Anreizwirkung der Tantieme herbeizuführen (so ausdrücklich BFH vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

  • BFH, 04.05.2011 - I B 93/10

    Grundsätzliche Bedeutung betr. vGA (Tantieme

    a) Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die Zusage einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine vGA auslösen kann, wenn bei der Bemessung der Tantiemen in früheren Jahren angefallene Jahresfehlbeträge nicht berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vom 18. September 2007 I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868).

    Zudem ist erwogen worden, dass ungeachtet einer solchen Verantwortlichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers die Würdigung einer Tantieme als vGA in besonderen Situationen zu verneinen sein kann (Senatsurteil in BFHE 219, 72, 77, BStBl II 2008, 314, 316).

    So heißt es in mehreren jener Entscheidungen u.a., eine Würdigung als vGA könne möglicherweise dann unterbleiben, "wenn der tantiemeberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer an der Verlustentstehung nicht beteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat" (z.B. Senatsurteil in BFHE 219, 72, 75, BStBl II 2008, 314, 315).

    Ferner ist dort ausgeführt, dass es darauf ankomme, ob der Verlust "unter der Leitung des Geschäftsführers" erwirtschaftet worden sei (Senatsurteile in BFHE 205, 67, 70, BStBl II 2004, 524, 525; in BFHE 219, 72, 75, BStBl II 2008, 314, 316).

  • FG Nürnberg, 19.07.2022 - 1 K 1489/20

    Besteuerung von Umsatztantiemen

    Das vom Finanzamt zitierte BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 73/06 (BStBl II 2008, 314) finde keine Anwendung, da es sich um einen beherrschenden (Allein-) Gesellschafter-Geschäftsführer gehandelt habe.

    Der Betriebsprüfer habe den Vertrag korrekt ausgelegt und hierbei entsprechend der BFH-Rechtsprechung (unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314) auch Jahresfehlbeträge in die Tantiemeberechnung einbezogen; allenfalls die Aufwendungen für die gebildeten Tantiemerückstellungen seien noch zu berücksichtigen.

    In seinem Urteil vom 18.09.2007 I R 73/06 (BStBl II 2008, 314) hat der BFH entschieden, dass eine an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpfende Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden.

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 309/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Fehlen von klaren im Voraus getroffener

    In diesen Fällen indiziert das vom Fremdüblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

    Fremdüblicherweise sind vom Geschäftsführer erwirtschaftete Verluste zunächst einmal durch spätere Gewinne auszugleichen, so dass lediglich der einen Verlustvortrag übersteigende Teil des Jahresüberschusses in die Bemessungsgrundlage der Tantieme eingehen kann (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).

  • BFH, 15.06.2009 - I B 184/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei im Streitfall nicht klärbarer Rechtsfrage -

    Es beruht vielmehr auf einer verbindlichen (§ 118 Abs. 2 FGO) tatrichterlichen Würdigung des Inhalts, dass die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht im Vorhinein eindeutig vereinbart gewesen sei, und in rechtlicher Hinsicht auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung (Senatsurteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BFHE 219, 72, 74, BStBl II 2008, 314, 315; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 I B 161/08, BFH/NV 2009, 969, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 10 K 1661/12

    Steuerliche Anerkennung eines Vertrages über die Bildung einer Gewinn- und

    Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte (BFH-Urteil vom 18.09.2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2014 - 6 K 6153/12

    Körperschaftsteuer 2007; Gewerbesteuermessbetrags 2007

    In diesen Fällen indiziert das vom Fremdüblichen abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der diesem nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 73/06, BStBl II 2008, 314).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 3640/13

    Zulässigkeit einer Negativ-Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Das geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme, die deshalb im Regelfall sachgerecht ist (grundlegend: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 - I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524; vgl. nachfolgend auch BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 2005 - I B 247/04, BFH/NV 2005, 1868, vom 18. September 2007 - I R 73/06, BFHE 219, 72, BStBl II 2008, 314, und vom 4. Mai 2011 - I B 93/10, BFH/NV 2011, 1920).
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